Im in RSKV 1972 S. 77 publizierten Urteil nahm es an, dass die Mammahypertrophie der Versicherten die Ursache der Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels sei, denen ohne Zweifel Krankheitswert im Rechtssinne zukomme. Die Frage, ob die Mammahypertrophie an sich als Krankheit zu betrachten sei oder nicht, liess es im zitierten Urteil offen. Diese Rechtsprechung wurde in RKUV 1986 S. 226 bestätigt, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht es als nicht erwiesen erachtete, dass die Reduktionsplastik zur Behebung der Brust- und Rückenschmerzen gedient habe, die innert kurzer Zeit zugenommen und einen sofortigen chirurgischen Eingriff erfordert hätten.