Beim Begriff Krankheit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt (BGE 116 V 240 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 IV 128 Erw. 2a). b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich schon wiederholt mit der Leistungspflicht in der sozialen Krankenversicherung bei Mammahypertrophie zu befassen. Im in RSKV 1972 S. 77 publizierten Urteil nahm es an, dass die Mammahypertrophie der Versicherten die Ursache der Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels sei, denen ohne Zweifel Krankheitswert im Rechtssinne zukomme.