1 mit Hinweisen). Schuldhaft verletzt ein Aufnahmebewerber oder ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er der Kasse auf deren Frage hin eine bestehende Krankheit oder eine vorher bestandene, zu Rückfällen neigende Krankheit nicht anzeigt, obwohl er darum wusste oder bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit darum hätte wissen müssen (BGE 111 V 28, 110 V 310 Erw. 1). 2. - Die CSS brachte nachträglich den rückwirkenden Vorbehalt «Brusthypertrophie und Ptose» an. Es ist streitig, ob dieses Vorgehen zulässig war. a) Gegenstand eines Versicherungsvorbehaltes kann nur eine Krankheit bilden (RKUV 1991 S. 23).