Die Beschwerden seien durch die Schwangerschaft deutlich verstärkt worden. Somit seien die Leiden bereits seit einiger Zeit bekannt gewesen und nicht durch die Schwangerschaft ausgelöst worden. Selbst wenn sie durch die Schwangerschaft entstanden sein sollten, hätte A sie nicht als Bagatelle einstufen dürfen, sei doch für deren Behebung eine Operation empfohlen worden. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG darf die Aufnahme in die Kasse nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Schwangerschaft abgelehnt werden. Die Kassen können jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen;