Am 19. Juli 1991 verfügte die CSS für die Dauer vom 1. Oktober 1990 bis 1. Oktober 1995 auf der Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Zusatzversicherung für Spitalkosten und der kombinierten Spitalversicherung einen rückwirkenden Versicherungsvorbehalt für «Brusthypertrophie und Ptose». B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A die Aufhebung der obigen Verfügung beantragen, verbunden mit der Feststellung, dass sie auf die Versicherungsleistungen gemäss Versicherungsvertrag vom 1. Oktober 1990 vorbehaltlos Anspruch habe. Die Schmerzen im oberen Rückenbereich seien erst infolge zu grosser Brüste seit der Geburt der Tochter im März 1990 aufgetreten.