mit, bei A bestehe eine mittelstark ausgeprägte Mammahyperplasie mit Ptose. Die Patientin klage über Schulter- und Rückenschrnerzen sowie Einschneiden des BH-Trägers. Es sei daher eine Mammareduktionsplastik vorgesehen, welche er der Krankenkasse zur Kostenübernahme empfehle. Am 19. Juli 1991 verfügte die CSS für die Dauer vom 1. Oktober 1990 bis 1. Oktober 1995 auf der Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Zusatzversicherung für Spitalkosten und der kombinierten Spitalversicherung einen rückwirkenden Versicherungsvorbehalt für «Brusthypertrophie und Ptose».