{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-352_1992-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1233", "Checksum": "5569f7f8c5fdc66868c7943c148945e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 352", "1992 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.10.1992 S 91 352 (1992 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 KUVG. Ein Vorbehalt der Krankenkasse für Mammahypertrophie ist nur zulässig, wenn diese selber primäre Beschwerden verursacht. 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Die Frage, ob die Mammahypertrophie an sich als Krankheit zu betrachten sei oder nicht, liess es im zitierten Urteil offen. Diese Rechtsprechung wurde in RKUV 1986 S. 226 bestätigt, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht es als nicht erwiesen erachtete, dass die Reduktionsplastik zur Behebung der Brust- und Rückenschmerzen gedient habe, die innert kurzer Zeit zugenommen und einen sofortigen chirurgischen Eingriff erfordert hätten. In den unveröffentlichten Urteilen B. vom 19. Oktober 1988 und H. vom 28. Februar 1989 erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die operative Behebung der Mammahypertrophie zu den Leistungspflichten der Krankenkassen gehöre, soweit mit ihr Folgeerscheinungen mit Krankheitswert der Hypertrophie angegangen werden. Die Frage, ob der Mammahypertrophie als solcher Krankheitswert zukomme, beantwortete es auch in diesen beiden Urteilen nicht. Immerhin hatte es in RSKV 1979 S. 259 erklärt, die Grösse eines Körperteils oder Organs an sich sei noch kein Kriterium für deren Gesundheit oder Krankheit, da jedenfalls gewisse Grössenunterschiede im Rahmen des Normalen liegen würden. Beträchtlich ausserhalb der Norm liegende Masse könnten allenfalls eine Disposition zu Krankheitsanfälligkeiten bilden, aber die Disposition selber sei noch keine Krankheit. Das Gericht führte im zitierten Fall aus, dass die Versicherte keinen Anlass gehabt habe, in ihrem Gesuch um Höherversicherung die Mammahypertrophie zu erwähnen, da sie bis zum 42. Altersjahr unter der Hypertrophie nie gelitten habe und nicht nachgewiesen sei, dass sie von den Ärzten über einen allfälligen Zusammenhang zwischen ihrer Brustgrösse und den Rückenbeschwerden orientiert worden wäre (vgl. auch RKUV 1991 S. 247 und 303). Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgendes feststellen: Die Mammahypertrophie an sich stellt grundsätzlich keine Krankheit dar. Krankheitswert kommt ihr bloss dann zu, wenn sie selber zu primären Beschwerden führt, zu Beschwerden also, die in der hypertrophen Brust selber auftreten. Ist die Mammahypertrophie lediglich die Ursache für sekundäre Beschwerden, d. h. wirkt sie sich in gesundheitsschädigender Weise auf andere Organe oder Körperteile aus und bewirkt sie dort Beschwerden, so hat nicht die Hypertrophie selber Krankheitswert, wohl aber möglicherweise die durch sie verursachten Störungen an diesem Organ oder Körperteil. Gleiches dürfte grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Mammahypertrophie psychische Störungen zur Folge hat. Die dargelegte Differenzierung ist auch dann zu beachten, wenn in einem konkreten Fall die Frage geprüft werden muss, ob ein Vorbehalt für «Mammahypertrophie» angebracht werden darf oder nicht. 3. - Im vorliegenden Fall lautet der streitige rückwirkende Vorbehalt auf «Brusthypertrophie und Ptose». Dieser Vorbehalt wäre dann zulässig, wenn die Brusthypertrophie mit Ptose bis zum Zeitpunkt, als die Versicherte am 18. August 1990 um Aufnahme in die CSS ersuchte, primäre Beschwerden verursacht hätte. Dafür fehlt jedoch in allen Arztberichten jeglicher Anhaltspunkt; von der Kasse selber wird dies in den Rechtsschriften auch gar nicht geltend gemacht. Der Vorbehalt «Hypertrophie und Ptose» ist deshalb nicht zulässig, was zur Aufhebung der Kassenverfügung führt. Eine andere Frage ist es, ob die Kasse allenfalls einen Vorbehalt für durch Mammahypertrophie bedingte Nacken- und Rückenbeschwerden hätte verfügen dürfen. Darüber ist im heutigen Zeitpunkt nicht zu befinden, weil keine entsprechende Kassenverfügung darüber vorliegt (vgl. dazu RKUV 1991 S. 246 und 302). 4. -... |"}