Kreative Workshops kämen ihren künstlerischen Neigungen entgegen, ermöglichten aber aller Voraussicht nach nicht die Aufrechterhaltung oder gar wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, verglichen mit einer Erwerbstätigkeit als Sekretärin. Dagegen wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin als Sekretärin aus medizinischer Sicht zurzeit 50 % arbeitsfähig sei. Mithin kann festgestellt werden, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % mittels der von der Beschwerdeführerin anvisierten Umschulung nicht verbessert werden kann. Die Invalidenversicherung hat demzufolge keine Umschulungsmassnahmen zu übernehmen.