Somit lasse sich aus ärztlicher Sicht nicht mit Sicherheit voraussagen, auf welche Weise die berufliche Wiedereingliederung bei dieser Versicherten am ehesten gelingen könnte. Die Frage, ob die Leiden der Versicherten Krankheitswert aufwiesen, wird insbesondere in bezug auf die neurotische Entwicklung bejaht. Indes wird eine IV-finanzierte Umschulung aus medizinischer Sicht nicht als notwendig erachtet. Allerdings könnte sich die begonnene Ausbildung stabilisierend auf die fragile Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die begonnene Umschulung wäre dann aus medizinischer Sicht zu unterstützen.