Laut Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2. - a) ... (Diagnose.) In der Beurteilung führt die MEDAS sodann aus: Die medizinischen Abklärungen hätten als Grundleiden eine psychopathologische Entwicklung ergeben; die psycho-vegetativen und vor allem die somatischen Beschwerden dagegen beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich: