Einmal stellt sich die Frage, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Filmschauspielerin von der Invalidenversicherung im Rahmen einer Umschulung zu übernehmen und ihr neben den Ausbildungskosten ein Taggeld zu entrichten ist, verneinendenfalls wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ihr ausgerichtete halbe Invalidenrente hat und ob ihr diese allenfalls mehr als ein Jahr rückwirkend auszurichten ist. 1. - Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre