{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-327_1992-06-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1231", "Checksum": "b763c2c385d4056d15ea6beef791719f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 327", "1992 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.06.1992 S 91 327 (1992 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8, Art. 17 IVG. Voraussetzungen für Umschulungsmassnahmen. Da die Umschulung zur Filmschauspielerin keine Gewähr gibt, dass sich damit die Erwerbsfähigkeit der Versicherten verbessert, geht sie nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:35", "Checksum": "442f89420c5720e334f800a94761713d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.06.1992 S 91 327 (1992 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 8, Art. 17 IVG. Voraussetzungen für Umschulungsmassnahmen. Da die Umschulung zur Filmschauspielerin keine Gewähr gibt, dass sich damit die Erwerbsfähigkeit der Versicherten verbessert, geht sie nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. | Invalidenversicherung\n\n beeindrucken ihre verschiedenen bereits erfolgten Ausbildungsschritte und weisen auf ein ausserordentliches Leistungspotential hin. Dennoch muss, realistisch gesehen, die Chance, in Bälde tatsächlich bedeutende Engagements zu erhalten, als sehr gering eingestuft werden. Vor allem müssten solche Engagements auch mit einer gewissen Regelmässigkeit in Aussicht stehen, um eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation zu gewährleisten. Dies ist im schauspielerischen Gewerbe insbesondere zu Beginn einer Laufbahn jedoch nicht der Fall. Mithin kann festgestellt werden, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % mittels der von der Beschwerdeführerin anvisierten Umschulung nicht mit einer gewissen Sicherheit verbessert würde. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Damit entfallen auch alle an eine Umschulung gebundenen akzessorischen Leistungen. 3. - ... (Rentenfrage.) |"}