35 Abs. 1 noch einer andern Statutenbestimmung der ÖKK rechnen. Da im vorliegenden Fall bis anhin kein allenfalls haftpflichtiger Dritter bzw. dessen Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfallereignisses vom 14. November 1988 Leistungen erbracht hat, widerspricht es dem gesetzlichen Überversicherungsverbot nicht, wenn die Krankenkasse dafür vorerst aufkommt. Nach dem Gesagten hat die ÖKK somit in Gutheissung der Beschwerde für den Spitalaufenthalt vom 14. November 1988 bis 10. Februar 1989 ihre gesetzlichen und statutarischen Leistungen zu erbringen. Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gutgeheissen. |