Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt oder ist die Vorleistungspflicht des andern Unfallversicherers ungewiss, ist die Vorleistungspflicht der Krankenkasse für die ungedeckten Kosten gegeben. Eine andere Auslegung würde zum störenden Ergebnis führen, dass der Geschädigte bei einem negativen Kompetenzkonflikt zuerst gegen einen allenfalls Haftpflichtigen prozessieren müsste, auch wenn der Ausgang dieses Verfahrens zum vornherein ungewiss ist. Damit muss ein Versicherter jedoch weder aufgrund von Art. 35 Abs. 1 noch einer andern Statutenbestimmung der ÖKK rechnen.