Die Subsidiärklausel von Art. 35 Abs. 1 der Statuten ist unter den oben dargelegten Gesichtspunkten nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin nur unter der Voraussetzung keine Leistungen zu erbringen hat, dass die Leistungspflicht einer anderen Unfallversicherung feststeht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt oder ist die Vorleistungspflicht des andern Unfallversicherers ungewiss, ist die Vorleistungspflicht der Krankenkasse für die ungedeckten Kosten gegeben.