der Sozialversicherer ist dem Grundsatz nach vorleistungspflichtig. Ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Gesetz oder Statuten darf er seine Leistungen nicht verneinen und auch nicht «suspendieren» mit der Begründung, der Anspruchsberechtigte solle sich zuerst an den Haftpflichtigen halten (Maurer, in: SZS 1975 S. 193). Grundsätzlich kann die Vorschusspflicht der ÖKK aus ihrer Leistungspflicht bei Unfällen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten abgeleitet werden. Die Subsidiärklausel von Art.