d) Die Subsidiärklauseln dürfen nicht wörtlich ausgelegt werden, sondern erfordern eine teleologische, sich am Überentschädigungsverbot orientierende Interpretation (Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz 1051 Fussnote 20). Art. 37 Abs. 1 der Statuten der ÖKK hält ausdrücklich fest, dass einem Mitglied aus den Kassenleistungen kein Gewinn erwachsen darf. Die Subsidiärklausel bezweckt, eine Überentschädigung zu verhindern, nicht aber den Ersatzpflichtigen zulasten des Anspruchsberechtigten zu privilegieren; dessen Ansprüche sind vielmehr im Zusammenwirken der mehreren Ersatzpflichtigen grundsätzlich voll zu befriedigen (Schaer, a. a. O., Rz 1065).