RSKV 1971 S. 179 Erw. 3, 1982 S. 67) und in BGE 114 V 180 Erw. 3c die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob eine Vorleistungspflicht im Verhältnis zum Dritthaftpflichtigen auch dann besteht, wenn eine entsprechende statutarische Regelung fehlt. Im Urteil B. vom 17. März 1983 (RSKV 1983 S. 275) hatte es zwar eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse wegen Fehlens einer entsprechenden statutarischen Regelung verneint, wobei die Kassenstatuten jedoch bestimmten, dass die Krankenscheine - vorbehältlich einer ausdrücklichen Bewilligung der Zentralverwaltung - erst abgegeben und Spitalkostengutsprache geleistet werden durften, wenn der Drittleistungspflichtige seine Verpflichtungen erfüllt hat.