35 Abs. 1 der Statuten gegenüber der Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig ist. Der ÖKK ist darin beizupflichten, dass weder die Vo III zum KUVG noch ein anderer Gesetzeserlass eine Vorleistungspflicht der Krankenkassen ausdrücklich vorsehen für den Fall, dass die Haftung eines Dritten in Frage steht. Auch die Kassenstatuten regeln die Leistungspflicht der ÖKK im Verhältnis zu einem Dritten, der seine Haftpflicht bestreitet, nicht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in früheren Urteilen statutarische Regelungen einer Vorleistungspflicht im Verhältnis zu einem haftpflichtigen Dritten als gesetzmässig betrachtet (BGE 114 V 178 Erw. 3 c; RSKV 1971 S. 179 Erw.