51 Abs. 1 OR gegenüber einer Privatassekuranz nicht gegeben. Im vorliegenden Fall müsse eine Teilhaftpflicht der Haftpflichtversicherung B bejaht werden. Angesichts des Alters, des angeschlagenen Gesundheitszustandes, der fehlenden Bremsspuren und der Wurflage ergäben sich erhebliche Bedenken, ob die Motorradlenkerin nicht zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen sei. Zudem müsse bei der Kollision zwischen einem Motorrad und einem Fussgänger die Betriebsgefahr berücksichtigt werden. c) Es stellt sich somit die Frage, ob die Krankenkasse trotz der Subsidiärklausel gemäss Art. 35 Abs. 1 der Statuten gegenüber der Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig ist.