26 Abs. 1 KUVG. b) Die ÖKK bestreitet ihre Leistungspflicht nicht grundsätzlich, macht diese jedoch davon abhängig, dass die volle oder teilweise Haftung der Haftpflichtversicherung vorgängig rechtsverbindlich entschieden sei. Nach Art. 35 Abs. 1 der Statuten bestehe nicht bereits bei einem blossen Bestreiten der Leistungspflicht eines Dritten eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse. Weder die Vo III zum KUVG noch ein anderer Gesetzeserlass sehe in einem solchen Fall eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse vor. Eine solche sei im übrigen angesichts der Regressordnung von Art. 51 Abs. 1 OR gegenüber einer Privatassekuranz nicht gegeben.