35 Abs. 1 ihrer Statuten, der folgenden Wortlaut hat: «Hat bei Krankheit oder Unfall eine andere Versicherung oder Drittperson, aus Vertrag oder Gesetz: Zivilgesetzbuch (ZGB), Obligationenrecht (OR), Strassenverkehrsgesetz (SVG), für Heilungskosten Leistungen zu erbringen, hat sich die Kasse nur mit den ungedeckten Kosten nach Statuten zu befassen.» Ein Leistungsausschluss im Sinne dieser Statutenbestimmung lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden und steht im Einklang mit dem gesetzlichen Überentschädigungsverbot von Art. 26 Abs. 1 KUVG.