Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten der ÖKK sind deren Mitglieder gemäss den Statuten und Reglementen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit versichert. Die Krankenkasse verneint ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 14. November 1988 gestützt auf Art. 35 Abs. 1 ihrer Statuten, der folgenden Wortlaut hat: «Hat bei Krankheit oder Unfall eine andere Versicherung oder Drittperson, aus Vertrag oder Gesetz: Zivilgesetzbuch (ZGB), Obligationenrecht (OR), Strassenverkehrsgesetz (SVG), für Heilungskosten Leistungen zu erbringen, hat sich die Kasse nur mit den ungedeckten Kosten nach Statuten zu befassen.»