, Bd. II, S. 405f.). In RKUV 1988 S. 202 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass sich die in den meisten Krankenkassenstatuten enthaltenen Subsidiärklauseln auf das allgemeine Überentschädigungsverbot des Art. 26 Abs. 1 KUVG bzw. - soweit andere Versicherungsträger neben der Krankenkasse leistungspflichtig sind - auf Art. 26 Abs. 3 KUVG abstützen und - soweit die Deckung des Unfallrisikos in Frage steht - auch auf die den Kassen im Unfallbereich gewährleistete Autonomie (BGE 114 V 173 Erw. 2a mit Hinweisen). 2. - a) Gemäss Art.