B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Witwe des verstorbenen A die Aufhebung der obigen Verfügung beantragen. Die ÖKK sei zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. November 1988 entstandenen Kosten gemäss den Statuten zu übernehmen, insbesondere jene für den Spitalaufenthalt vom 14. November 1988 bis 10. Februar 1989. Die Krankenkasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie sei nur dann bereit, für die Unfallfolgen aufzukommen, wenn die primäre Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ganz oder teilweise verneint würde. Erwägungen: 1. - Die nach KUVG anerkannten Krankenkassen sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, auch das Unfallrisiko zu versichern.