Die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Motorradlenkerin weigerte sich dafür aufzukommen, da dieser kein Verschulden habe nachgewiesen werden können. Mit Verfügung vom 17. Mai 1991 lehnte die ÖKK die Kostenübernahme für den Spitalaufenthalt ebenfalls ab, da sie nur subsidiär haftpflichtig sei und ein Anspruch des Versicherten gegenüber dem Haftpflichtversicherer B bestehe. B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Witwe des verstorbenen A die Aufhebung der obigen Verfügung beantragen.