| | Entscheid: | A. - A war bei der Öffentlichen Krankenkasse Luzern (ÖKK) gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Am 14. November 1988 kollidierte er als Fussgänger mit einer Motorradlenkerin, wobei er schwer verletzt wurde und im Kantonsspital Y stationär behandelt werden musste. Am 10. Februar 1989 starb der Versicherte an den Unfallfolgen. Das Kantonsspital stellte in der Folge für die Zeit vom 14. November 1988 bis 10. Februar 1989 Heilbehandlungskosten in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Motorradlenkerin weigerte sich dafür aufzukommen, da dieser kein Verschulden habe nachgewiesen werden können.