{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-260_1992-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1235", "Checksum": "591163d127375e6ed05ab83758c5691c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 260", "1992 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.04.1992 S 91 260 (1992 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 KUVG. 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Angesichts des Alters, des angeschlagenen Gesundheitszustandes, der fehlenden Bremsspuren und der Wurflage ergäben sich erhebliche Bedenken, ob die Motorradlenkerin nicht zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen sei. Zudem müsse bei der Kollision zwischen einem Motorrad und einem Fussgänger die Betriebsgefahr berücksichtigt werden. c) Es stellt sich somit die Frage, ob die Krankenkasse trotz der Subsidiärklausel gemäss Art. 35 Abs. 1 der Statuten gegenüber der Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig ist. Der ÖKK ist darin beizupflichten, dass weder die Vo III zum KUVG noch ein anderer Gesetzeserlass eine Vorleistungspflicht der Krankenkassen ausdrücklich vorsehen für den Fall, dass die Haftung eines Dritten in Frage steht. Auch die Kassenstatuten regeln die Leistungspflicht der ÖKK im Verhältnis zu einem Dritten, der seine Haftpflicht bestreitet, nicht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in früheren Urteilen statutarische Regelungen einer Vorleistungspflicht im Verhältnis zu einem haftpflichtigen Dritten als gesetzmässig betrachtet (BGE 114 V 178 Erw. 3 c; RSKV 1971 S. 179 Erw. 3, 1982 S. 67) und in BGE 114 V 180 Erw. 3c die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob eine Vorleistungspflicht im Verhältnis zum Dritthaftpflichtigen auch dann besteht, wenn eine entsprechende statutarische Regelung fehlt. Im Urteil B. vom 17. März 1983 (RSKV 1983 S. 275) hatte es zwar eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse wegen Fehlens einer entsprechenden statutarischen Regelung verneint, wobei die Kassenstatuten jedoch bestimmten, dass die Krankenscheine - vorbehältlich einer ausdrücklichen Bewilligung der Zentralverwaltung - erst abgegeben und Spitalkostengutsprache geleistet werden durften, wenn der Drittleistungspflichtige seine Verpflichtungen erfüllt hat. d) Die Subsidiärklauseln dürfen nicht wörtlich ausgelegt werden, sondern erfordern eine teleologische, sich am Überentschädigungsverbot orientierende Interpretation (Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz 1051 Fussnote 20). Art. 37 Abs. 1 der Statuten der ÖKK hält ausdrücklich fest, dass einem Mitglied aus den Kassenleistungen kein Gewinn erwachsen darf. Die Subsidiärklausel bezweckt, eine Überentschädigung zu verhindern, nicht aber den Ersatzpflichtigen zulasten des Anspruchsberechtigten zu privilegieren; dessen Ansprüche sind vielmehr im Zusammenwirken der mehreren Ersatzpflichtigen grundsätzlich voll zu befriedigen (Schaer, a. a. O., Rz 1065). Gemäss Maurer (Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung, in: SZS 1975 S. 193) darf vom Grundsatz ausgegangen werden, dass der Sozialversicherer seine gesetzlichen Leistungen unbekümmert darum zu erbringen hat, ob ein Dritter für den Versicherungsfall haftet, wenn ein Sozialversicherungsgesetz bzw. die Statuten der Krankenkasse keine gegenteilige Regelung treffen; der Sozialversicherer ist dem Grundsatz nach vorleistungspflichtig. Ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Gesetz oder Statuten darf er seine Leistungen nicht verneinen und auch nicht «suspendieren» mit der Begründung, der Anspruchsberechtigte solle sich zuerst an den Haftpflichtigen halten (Maurer, in: SZS 1975 S. 193). Grundsätzlich kann die Vorschusspflicht der ÖKK aus ihrer Leistungspflicht bei Unfällen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten abgeleitet werden. Die Subsidiärklausel von Art. 35 Abs. 1 der Statuten ist unter den oben dargelegten Gesichtspunkten nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin nur unter der Voraussetzung keine Leistungen zu erbringen hat, dass die Leistungspflicht einer anderen Unfallversicherung feststeht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt oder ist die Vorleistungspflicht des andern Unfallversicherers ungewiss, ist die Vorleistungspflicht der Krankenkasse für die ungedeckten Kosten gegeben. Eine andere Auslegung würde zum störenden Ergebnis führen, dass der Geschädigte bei einem negativen Kompetenzkonflikt zuerst gegen einen allenfalls Haftpflichtigen prozessieren müsste, auch wenn der Ausgang dieses Verfahrens zum vornherein ungewiss ist. Damit muss ein Versicherter jedoch weder aufgrund von Art. 35 Abs. 1 noch einer andern Statutenbestimmung der ÖKK rechnen. Da im vorliegenden Fall bis anhin kein allenfalls haftpflichtiger Dritter bzw. dessen Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfallereignisses vom 14. November 1988 Leistungen erbracht hat, widerspricht es dem gesetzlichen Überversicherungsverbot nicht, wenn die Krankenkasse dafür vorerst aufkommt. Nach dem Gesagten hat die ÖKK somit in Gutheissung der Beschwerde für den Spitalaufenthalt vom 14. November 1988 bis 10. Februar 1989 ihre gesetzlichen und statutarischen Leistungen zu erbringen. Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gutgeheissen. |"}