{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-04-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-260_1992-04-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1235", "Checksum": "591163d127375e6ed05ab83758c5691c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 260", "1992 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.04.1992 S 91 260 (1992 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 KUVG. 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Februar 1989 starb der Versicherte an den Unfallfolgen. Das Kantonsspital stellte in der Folge für die Zeit vom 14. November 1988 bis 10. Februar 1989 Heilbehandlungskosten in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Motorradlenkerin weigerte sich dafür aufzukommen, da dieser kein Verschulden habe nachgewiesen werden können. Mit Verfügung vom 17. Mai 1991 lehnte die ÖKK die Kostenübernahme für den Spitalaufenthalt ebenfalls ab, da sie nur subsidiär haftpflichtig sei und ein Anspruch des Versicherten gegenüber dem Haftpflichtversicherer B bestehe. B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Witwe des verstorbenen A die Aufhebung der obigen Verfügung beantragen. Die ÖKK sei zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. November 1988 entstandenen Kosten gemäss den Statuten zu übernehmen, insbesondere jene für den Spitalaufenthalt vom 14. November 1988 bis 10. Februar 1989. Die Krankenkasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie sei nur dann bereit, für die Unfallfolgen aufzukommen, wenn die primäre Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ganz oder teilweise verneint würde. Erwägungen: 1. - Die nach KUVG anerkannten Krankenkassen sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, auch das Unfallrisiko zu versichern. Aufgrund der mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KUVG gewährleisteten Autonomie richten sie sich nach ihrem Gutfinden ein, soweit das Gesetz keine entgegenstehenden Vorschriften enthält. Mit Bezug auf die Deckung des Unfallrisikos wird den Kassen lediglich die Pflicht auferlegt, in ihren Statuten ausdrücklich zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie Leistungen bei Unfällen übernehmen (Art. 14 Abs. 2 Vo III zum KUVG). Die Kassen haben indessen bei der Ausgestaltung der Unfallversicherung keine völlig freie Hand. Nach der Rechtsprechung haben sie im Rahmen der von ihnen neben der gesetzlichen Grundversicherung betriebenen Sozialversicherungszweige sowohl bei der Reglementierung als auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu beachten, wie sie sich aus dem allgemeinen Bundessozialversicherungsrecht und dem übrigen Verwaltungsrecht sowie aus der Bundesverfassung ergeben. Insbesondere haben sie sich an die wesentlichen Grundsätze der sozialen Krankenversicherung zu halten, namentlich an die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung (BGE 114 V 173 Erw. 2a, 111 V 139 Erw. 1a, 109 V 147 Erw. 2, 108 V 258 Erw. 2; vgl. auch RKUV 1988 S. 100 Erw. 3). Nach Art. 26 Abs. 1 KUVG darf den Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen. Sind neben der Krankenkasse andere Versicherungsträger, die nicht Krankenkassen sind, leistungspflichtig, so haben die Krankenkassen ihre Leistungen höchstens in dem Masse zu gewähren, als unter Berücksichtigung der Leistungen dieser Versicherungsträger dem Versicherten kein Gewinn erwächst (Art. 26 Abs. 3 KUVG). Die Art. 17 bis 19 Vo III zum KUVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 KUVG regeln das Verhältnis der Krankenkassen zur obligatorischen Unfallversicherung, zur Militärversicherung und zur Invalidenversicherung. Hingegen findet sich weder im KUVG noch in der Vo III zum KUVG eine ausdrückliche Vorschrift, welche das Verhältnis der Krankenkassen zu haftpflichtigen Dritten regelt. Insbesondere räumt das Gesetz den Krankenkassen kein Subrogationsrecht ein (BGE 107 V 229 Erw. 3; EVG-Urteil E. vom 8.12.1986; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 395 und S. 409f., Bd. II, S. 405f.). In RKUV 1988 S. 202 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass sich die in den meisten Krankenkassenstatuten enthaltenen Subsidiärklauseln auf das allgemeine Überentschädigungsverbot des Art. 26 Abs. 1 KUVG bzw. - soweit andere Versicherungsträger neben der Krankenkasse leistungspflichtig sind - auf Art. 26 Abs. 3 KUVG abstützen und - soweit die Deckung des Unfallrisikos in Frage steht - auch auf die den Kassen im Unfallbereich gewährleistete Autonomie (BGE 114 V 173 Erw. 2a mit Hinweisen). 2. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten der ÖKK sind deren Mitglieder gemäss den Statuten und Reglementen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit versichert. Die Krankenkasse verneint ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 14. November 1988 gestützt auf Art. 35 Abs. 1 ihrer Statuten, der folgenden Wortlaut hat: «Hat bei Krankheit oder Unfall eine andere Versicherung oder Drittperson, aus Vertrag oder Gesetz: Zivilgesetzbuch (ZGB), Obligationenrecht (OR), Strassenverkehrsgesetz (SVG), für Heilungskosten Leistungen zu erbringen, hat sich die Kasse nur mit den ungedeckten Kosten nach Statuten zu befassen.» Ein Leistungsausschluss im Sinne dieser Statutenbestimmung lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden und steht im Einklang mit dem gesetzlichen Überentschädigungsverbot von Art. 26 Abs. 1 KUVG. b) Die ÖKK bestreitet ihre Leistungspflicht nicht grundsätzlich, macht diese jedoch davon abhängig, dass die volle oder teilweise Haftung der Haftpflichtversicherung vorgängig rechtsverbindlich entschieden sei. Nach Art. 35 Abs. 1 der Statuten bestehe nicht bereits bei einem blossen Bestreiten der Leistungspflicht eines Dritten eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse. Weder die Vo III zum KUVG noch ein anderer Gesetzeserlass sehe in einem"}