Daran ändert die Tatsache nichts, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, auf dem ihm nach den genannten Kriterien offenstehenden Arbeitsmarkt tatsächlich eine Stelle zu finden. Auch auf dem einem Versicherten grundsätzlich offenstehenden Arbeitsmarkt besteht das Risiko von Arbeitslosigkeit, welches sich im Falle des Beschwerdeführers verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer bezog denn auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung, was die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). |