Denn es kann nicht gesagt werden, dass diese zumutbaren Tätigkeiten nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären. Bei den von der SUVA aufgezählten konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten handelt es sich um leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten verschiedener Art, welche angesichts der vorliegenden Verhältnisse nicht als realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Tätigkeiten gemäss ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a qualifiziert werden können.