Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stelle gefunden hat, bedeutet nicht, dass es sich bei den von der SUVA bezeichneten Tätigkeiten nicht um Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG handelt. Denn es kann nicht gesagt werden, dass diese zumutbaren Tätigkeiten nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären.