Damit hat die SUVA verschiedene, dem Beschwerdeführer als angelerntem Schweisser mit durchschnittlicher Intelligenz zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt, welche den ihm offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bilden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stelle gefunden hat, bedeutet nicht, dass es sich bei den von der SUVA bezeichneten Tätigkeiten nicht um Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG handelt.