Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid kämen für den Beschwerdeführer eine industrielle Überwachungs- oder Kontrolltätigkeit, eine leichte Magazinertätigkeit in der Industrie, eine Tätigkeit als Portier oder eine Arbeit als Archivar in einer grösseren Unternehmung in Frage. Damit hat die SUVA verschiedene, dem Beschwerdeführer als angelerntem Schweisser mit durchschnittlicher Intelligenz zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt, welche den ihm offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bilden.