18 Abs. 2 UVG (bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG) kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid kämen für den Beschwerdeführer eine industrielle Überwachungs- oder Kontrolltätigkeit, eine leichte Magazinertätigkeit in der Industrie, eine Tätigkeit als Portier oder eine Arbeit als Archivar in einer grösseren Unternehmung in Frage.