Letzteres gilt ebensosehr im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe körperlich anstrengende Arbeiten zunehmend durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Im Rahmen der Selbsteingliederung dürfen vom Versicherten allerdings nicht realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren verlangt werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG (bzw. Art.