| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer rügt, die SUVA habe nicht beachtet, dass er trotz intensiven persönlichen Bemühungen wegen seines Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschränkungen hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten keine neue Stelle gefunden habe. Auf dem freien ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es für den lungenkranken Beschwerdeführer keine zumutbaren Arbeitsstellen, weshalb es unrealistisch sei, von einem Invalideneinkommen von Fr. 2530.- auszugehen.