| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Unfallversicherung | | Entscheiddatum: | 05.06.1992 | | Fallnummer: | S 91 240 | | LGVE: | 1992 II Nr. 38 | | Leitsatz: | Art. 18 Abs. 2 UVG. Invalideneinkommen; Arbeitsmarkt. Der einem Versicherten grundsätzlich offenstehende Arbeitsmarkt beinhaltet das Risiko von Arbeitslosigkeit. Findet ein Versicherter auf diesem Arbeitsmarkt keine Stelle, bedeutet das noch nicht, dass es sich bei den vom Versicherer bezeichneten Tätigkeiten nicht um Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG handelte. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.