Zum Vergleich ist die AHV-Altersrente heranzuziehen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn er zuvor keine IV-Rente bezogen hätte. Auszugehen ist von einer Beitragszeit von elf Jahren und vier Monaten bis 1972 und von vierzehn Jahren und sechs Monaten ab 1973. Im Rentenjahr beträgt die Beitragsdauer sodann noch fünf Monate, was insgesamt 26 volle Beitragsjahre ergibt. Im Jahre 1991 beträgt die Beitragsdauer des Jahrgangs 1926 43 Jahre. Die Rente ist bei dieser Variante nach der Teilrentenskala 27 zu ermitteln.