Die Beiträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 1961 bis 1968 belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 4770.-. Für diese Beitragszeit ist ein Erwerbseinkommen von Fr. 119 250.- anzurechnen, sind doch die effektiv geleisteten Beiträge mit 25 zu vervielfachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], Rz 478). Ab 1969 beläuft sich das Einkommen des Beschwerdeführers, von dem Beiträge geleistet worden sind, auf Fr. 300 266.-; insgesamt beträgt sein anrechenbares Einkommen somit Fr. 419 516.-. Der erste IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1961, weshalb der pauschale Aufwertungsfaktor für Renten, die im Jahre 1985 zu laufen beginnen, nach der vorliegend verbindlichen Rententabelle (Art.