Die Ausgleichskasse anerkannte vor 1973 eine Beitragsdauer von elf Jahren und vier Monaten und nach 1973 eine solche von acht Jahren und sechs Monaten. Im Jahre 1985 (Beginn des IV-Rentenanspruchs) beträgt die vollständige Beitragsdauer des Jahrganges 1926 37 Jahre. Bei einer Beitragsdauer vor 1973 von elf Jahren und nach 1973 von acht Jahren hat die Rentenbemessung aufgrund der verbindlichen Rententabelle (Art. 53 Abs. 1 AHVV) nach der Teilrentenskala 24 zu erfolgen. Die Beiträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 1961 bis 1968 belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 4770.-.