52bis AHVV angerechnet werden, hat er doch vor 1973 nicht während mindestens 20 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV geleistet. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass die Ausgleichskasse bei der seit 1985 ausgerichteten IV-Rente neben den schweizerischen Beitragszeiten in zutreffender Weise auch griechische miteinbezogen hat. Wie unter Erwägung 2 hievor erwähnt, müssen die griechischen Beitragszeiten bei der Ermittlung der Invalidenrente, welche für die Durchführung der Vergleichsrechnung notwendig ist, ausser acht gelassen werden. Die Ausgleichskasse anerkannte vor 1973 eine Beitragsdauer von elf Jahren und vier Monaten und nach 1973 eine solche von acht Jahren und sechs Monaten.