4. - Nach den Darlegungen in Erwägung 2 ist zunächst die Invalidenrente per 1. Juni 1991 zu berechnen. a) Aus den von der Ausgleichskasse zu den Akten gegebenen individuellen Konten (IK) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1961 bis 1990 während 19 Jahren und zehn Monaten Beiträge an die schweizerische AHV geleistet hat. Für fehlende Beitragsjahre konnten dem Versicherten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52bis AHVV angerechnet werden, hat er doch vor 1973 nicht während mindestens 20 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV geleistet.