Die Ergebnisse der beiden Rentenberechnungen sind miteinander zu vergleichen. Der Versicherte hat alsdann Anspruch auf jenen Rentenbetrag, der sich aus den für ihn günstigeren Berechnungsgrundlagen ergibt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Abkommens und Art. 33bis Abs. 1 AHVG. 3. - Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG).