Die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Zunächst wird die der AHV-Altersrente vorangegangene Invalidenrente rückwirkend vom Entstehungszeitpunkt hinweg neu berechnet, jedoch ohne Anrechnung der griechischen Versicherungszeiten. Die auf diese Weise ermittelte IV-Rente ist dann unter Berücksichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten Revisionen auf den Stand im Zeitpunkt des Eintritts des AHV-rechtlichen Rentenalters zu bringen. Sodann ist die AHV-Altersrente zu berechnen, die sich ergäbe, wenn der Versicherte bisher keine Invalidenrente bezogen hätte. Die Ergebnisse der beiden Rentenberechnungen sind miteinander zu vergleichen.