Auszugehen ist namentlich von Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Nach dieser Bestimmung ist für die Berechnung der AHV-Rente, die an die Stelle einer IV-Rente tritt, auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Dabei dürfen bei einem griechischen Staatsangehörigen aber nur jene IV-Rentenberechnungsfaktoren berücksichtigt werden, die - in Nachachtung des in Art. 9 Abs. 1 des Abkommens statuierten Gleichbehandlungsprinzips - auch bei der Berechnung der einem Schweizerbürger zustehenden IV-Rente beachtet werden müssten. Die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung gestaltet sich demnach wie folgt: