Das bedeutet, dass sich die ordentliche AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen ausschliesslich nach den allgemeinen Vorschriften des AHVG berechnet und zwar auch dann, wenn die Altersrente eine ordentliche Invalidenrente ablöst. Griechische Versicherungszeiten, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Abkommens bei der Berechnung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung berücksichtigt werden mussten, dürfen bei der Bestimmung der diese Rente ablösenden AHV-Altersrente nicht mehr angerechnet werden. Massgebend für die Berechnung der AHV-Altersrente sind somit ausschliesslich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des AHVG. Auszugehen ist namentlich von Art.