Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.» Eine der soeben zitierten, für die Invalidenrenten-Berechnung massgebenden Ordnung entsprechende Bestimmung für die Ermittlung der AHV-Altersrente enthält das Abkommen nicht. Das bedeutet, dass sich die ordentliche AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen ausschliesslich nach den allgemeinen Vorschriften des AHVG berechnet und zwar auch dann, wenn die Altersrente eine ordentliche Invalidenrente ablöst.