Vorbehalten bleibt der im Zusammenhang mit der Invalidenrenten-Berechnung allein interessierende Absatz 3 von Art. 11, der wie folgt lautet: «Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines griechischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den griechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit letzteren überschneiden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.»