Gemäss Art. 9 Abs. 1 hat ein griechischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. In gleicher Weise bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Abkommens, dass griechische Staatsangehörige unter den selben Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung haben. Vorbehalten bleibt der im Zusammenhang mit der Invalidenrenten-Berechnung allein interessierende Absatz 3 von Art.